Crowdworker: Angestellt oder selbständig? Das Urteil des Landesarbeitsgerichts


Hintergrund:

Unabhängig von Ort und Arbeitgeber bietet das Crowdworking eine neue Form der Tätigkeit, die aus der Digitalisierung der Arbeitswelt entstanden ist. Inwieweit es arbeitsrechtlich der Selbstständigkeit oder einem Angestelltenverhältnis entspricht, befand das Landesarbeitsgericht (LAG) München am 4. Dezember 2019 (Az. 8 Sa 146/19).


Wie funktioniert Crowdworking?

Crowdworker schließen mit einer Internetplattform einen beidseitig kündbaren Basis-Vertrag ab. Dieser regelt, auf welche Art kleine digitale Aufträge, die registrierte Crowdworker über eine App erhalten, durch ihn angenommen und ausgeführt werden. Dabei wird ein einzugrenzender örtlicher Radius berücksichtigt und sowohl der Zeitrahmen für die Bearbeitung des Auftrags (meist kurz, z. B. zwei Stunden) als auch die Höhe der Bezahlung festgelegt.

Die von den Kunden der Internetplattform eingestellten Aufträge sind dabei klassischerweise solche, die bisher von Aushilfen eines Unternehmens ausgeführt wurden, wie beispielsweise die Erstellung von Bildmaterial zur Präsentation von Waren, das Befüllen von Listen, die Erstellung kürzerer redaktioneller Beiträge oder die Durchführung kleinerer Programmierungsaufträge.

Ist ein neuer Auftrag verfügbar, erhält der Crowdworker eine Benachrichtigung, woraufhin er den Auftrag jederzeit annehmen oder ablehnen kann. Nimmt er längere Zeit keine neuen Aufträge an, werden die Benachrichtigungen eingestellt.


Das LAG-Urteil:

In einem Streit mit dem LAG wollte ein Crowdworker festgestellt haben, angestellter Arbeitnehmer der Internetplattform in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu sein, da er seinen Lebensunterhalt mit dem Crowdworking bestreite. Er trug vor, wirtschaftlich Abhängiger mit einem Bruttogehalt von 1.800 EUR monatlich und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu sein und scheiterte hiermit sowohl in erster als auch in zweiter Instanz.

Obwohl der Crowdworker nur einen Auftraggeber – die Internetplattform – bediene und „wirtschaftlich abhängig“ sei, habe er laut LAG doch die Entscheidungsfreiheit, weitere Auftraggeber zu bedienen. Darüber hinaus beinhalte die Basis-Vereinbarung keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Aufträgen anzunehmen, und der Crowdworker sei auch nicht in sonstiger Weise in den Betrieb der Plattform eingebunden. Er könne Zeit, Ort, Anzahl und technische Mittel, mit denen er die Aufträge ausführt, frei wählen, sodass er in diesem Sinne weder weisungsgebunden noch in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sei – wie es hingegen für ein Angestelltenverhältnis immanent ist. Der geschlossene Rahmenvertrag sei jederzeit per E-Mail kündbar, so das LAG weiter, weshalb das Vertragsverhältnis insgesamt nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen sei.

Die Frage, ob durch die Auftragsannahme ein befristetes Arbeitsverhältnis entstand, hatte das LAG nicht zu entscheiden. Die weitere Entwicklung, insbesondere, ob gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Die Revision wurde wegen der grundlegenden Bedeutung der Sache zugelassen.


Handlungsbedarf:

  • Absprachen/konzertiertes Vorgehen der Bereiche Personal, Recht und Marketing sowie von Abteilungen, die Aushilfstätigkeiten über Internetplattformen anbieten wollen
  • Verfolgung der weiteren Rechtsprechung
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