Weg vom Bett ins Homeoffice unfallversichert


Hintergrund

ǀ Bei der Arbeit von Zuhause lassen sich berufliche und private Tätigkeiten häufig schwer voneinander abgrenzen. Vielen Arbeitnehmern war bislang unklar, ob und welche Handlungen im Homeoffice zu einem Arbeits- oder Wegeunfall führen können und welche eventuell nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz fallen.

Arbeitsunfälle im Homeoffice

Arbeitsunfälle werden in § 8 des Sozialgesetzbuches (SGB VII) als „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit“ definiert. Ob die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird, ist dabei nicht relevant. Der Versicherungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind lediglich Tätigkeiten, die nicht dem betrieblichen Interesse dienen.

Wege im Homeoffice

Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII ist der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Weg zum und vom Ort der Tätigkeit ebenfalls Teil der versicherten Tätigkeit. Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 2000 wurde der Beginn des Unfallversicherungsschutzes für einen Betriebsweg auf das Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Beschäftigte wohnt, festgelegt.

In Anbetracht der aktuellen Pandemie-Lage und der damit deutlich gestiegenen Anzahl von Arbeitnehmern, die von Zuhause aus arbeiten, hat der 2. Senat des BSG am 8. Dezember 2021 entschieden, dass der morgendliche erstmalige Weg eines Arbeitnehmers vom Bett ins Homeoffice ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist (Az. B 2 U 4/21 R) und somit das Durchschreiten der Außentür nicht mehr als Voraussetzung für den Arbeitsweg gilt.

Auch bei den Wegen im Homeoffice gilt: Werden Wege zurückgelegt, die nicht dem betrieblichen Interesse dienen, gilt der Versicherungsschutz für Unfälle auf diesen Wegen nicht. Ausnahmen hierzu hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung des SGB VII zum 18. Juni 2021 beschlossen. Für innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ist der Versicherungsschutz weiterhin geboten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer im Homeoffice gegenüber Arbeitnehmern in Präsenzarbeit nicht benachteiligt werden.

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