Änderungen im Sozialrecht für Werkstudenten


Hintergrund

ǀ Die Beschäftigung von Werkstudierenden ist für Arbeitgebende in Abhängigkeit von der Einstufung als geringfügig und den wöchentlichen Arbeitsstunden grundsätzlich versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Aktuelle Änderungen im Sozialrecht haben zur Folge, dass Werkstudierende sich unter gewissen Umständen um eine eigene Krankenversicherung kümmern müssen. In der Rentenversicherung  besteht für sie weiterhin eine Versicherungspflicht, sofern der Verdienst mehr als 450 EUR pro Monat beträgt. Die Kriterien hierfür blieben unverändert.

Werkstudierende

Als Werkstudierende/-r gilt, wer für ein Studium an einer Hochschule immatrikuliert ist oder für eine fachliche Ausbildung eine Schule besucht und daneben eine (berufsbezogene) Tätigkeit ausübt.

Weitere Voraussetzungen sind, dass in der Vorlesungszeit die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen darf und insgesamt mindestens genauso viel Zeit für das Studium aufgewendet wird wie für die Erwerbstätigkeit. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Semesterferien. In dieser Zeit darf die Arbeitszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen. Dies gilt allerdings nur, wenn dieser Zeitraum im Voraus bekannt ist und insgesamt 26 Wochen in einem Zeitjahr nicht überschreitet.

Demnach sind Werkstudierende sogenannte „ordentliche Studierende“, die während des Studiums eine mehr als nur geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ausüben. Die Arbeit muss aber Nebensache sein.

Änderung: Krankenversicherung für Werkstudierende

Zu beachten ist, dass Studierende nunmehr grundsätzlich nicht mehr beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert sind und eine eigene Krankenversicherung benötigen. Mit dieser ist auch die Pflegeversicherung verknüpft. Für Werkstudierende ist hinsichtlich der Art der Krankenversicherung das Alter und das Einkommen entscheidend (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).

Bis zu einem Alter von 25 Jahren können Werkstudierende über ihre Eltern mitversichert sein. Der monatliche Bruttoverdienst darf dabei 435,00 Euro nicht überschreiten, ansonsten ist eine Familienversicherung nicht möglich und eine eigene Krankenversicherung notwendig.

Ein Alter über 25 Jahre erfordert, dass Werkstudierende sich selbst krankenversichern. Die Wahl der Krankenkasse steht ihnen frei. Es gibt eine spezielle studentische Krankenversicherung mit einem entsprechenden niedrigeren Beitragssatz. In dieser Krankenversicherung dürfen Werkstudierende mit einem Alter zwischen 25 und 30 Jahren und bis zum 15. Fachsemester versichert sein. Eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung kann ebenfalls gewählt werden.

Handlungsbedarf

Werkstudierende sollten überprüfen, ob die Änderungen für sie relevant sind. Gegebenenfalls müssen sie sich selbstständig krankenversichern. Dazu müssen das eigene Alter und der monatliche Bruttoverdienst berücksichtigt werden.

Veröffentlicht in Allgemein