Hintergrund:
Im Rahmen des Bundesprogramms „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Selbständige“ bekam ein Unternehmer im April 2020 eine Soforthilfe i. H. v. 9.000 EUR auf sein Konto überwiesen. Für dieses Konto hatte das Finanzamt bereits im April 2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuern aus 2015 erlassen.
Die Bank weigerte sich daher, den Betrag auszuzahlen. Der Fall wanderte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bis zum BFH.
Corona-Soforthilfe für Altlasten nicht pfändbar:
Eine Forderung ist gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Sofern der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde, ist die Forderung nicht übertragbar. Darunter fallen insbesondere zweckgebundene Forderungen, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Staatliche Subventionen können auch zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen gehören.
Der BFH stuft auf Basis dieser Grundsätze in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2020 die Corona-Soforthilfe als zweckgebunden ein.
Die Corona-Soforthilfe diene der Abmilderung finanzieller Notlagen von betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Es sollen durch diese Zahlung insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrückt werden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bereits vor dem 1. März 2020 bestanden, werden von der Soforthilfe ausdrücklich nicht erfasst.
Die Bestimmungen zur Beihilfegewährung sehen vor, dass die Corona-Soforthilfe nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die bereits vor dem 1. März 2020 entstanden sind.
Der BFH kommt aufgrund summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Soforthilfe aufgrund der Zweckbindung als nicht übertragbar und damit grundsätzlich unpfändbar anzusehen ist.
Eine Pfändung kommt demnach nur in Betracht, wenn die Mittel durch die Vollstreckungsmaßnahme ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden sollen. – Auf die im vorliegenden Fall bestehenden Umsatzsteuerforderungen des Jahres 2015 trifft dies allerdings nicht zu. Hier besteht kein Zusammenhang zu den durch die Corona-Pandemie ausgelösten Liquiditätsproblemen des Steuerpflichtigen.
Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da der Sinn der Soforthilfe andernfalls nicht zu erreichen wäre. Die Corona-Soforthilfe soll akute Liquiditätsprobleme in der für alle überraschend aufgetretenen Pandemie und nicht strukturelle Probleme der Vergangenheit lösen.
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