Was gibt es Neues?
ǀ Folgende steuerliche Änderungen ergeben sich aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation und sind damit für alle Steuerpflichtigen relevant:
❶ Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO)
Die Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 wurde für alle durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert. Die gesetzliche Fristverlängerung tritt von Amts wegen ein. Infolgedessen bedarf es keines Antrags des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters.
❷ Zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO)
Zudem gibt es Erleichterungen bei der zinsfreien Karenzzeit. Grundsätzlich beginnt der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Davon abweichend ist der Beginn des Zinslaufs für den Veranlagungszeitraum 2019 nunmehr am 1. Oktober 2021.
Die Verlängerung der Karenzzeit bezieht sich sowohl auf Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen. Sofern die Fristverlängerung bis zum 31. August 2021 genutzt wird, sollte bei hohen Steuernachzahlungen für 2019 ein Antrag auf eine nachträgliche Vorauszahlung in Erwägung gezogen werden.
Für den Beginn des Zinslaufs am 1. Oktober 2021 ist nicht der Zeitpunkt der Einreichung einer Steuererklärung, sondern die tatsächliche Festsetzung durch das Finanzamt maßgebend.
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