Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte mit dem Urteil vom 14. Februar 2023, dass die Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.
Hintergrund
Der dem Urteil zugrunde liegende Fall befasst sich mit der Klage eines Steuerpflichtigen, der im Jahr 2017 verschiedene virtuelle Währungen (Bitcoin, Ethereum, Monero) erwarb, tauschte und verkaufte. Bei diesen privaten Geschäften erzielte er einen Gewinn in Höhe von 3,4 Mio. EUR. Gegen die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EstG) reichte der Steuerpflichtige jedoch Klage ein, mit der Argumentation, dass es sich bei Kryptowährungen nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt und damit der Gewinn nicht steuerbar (steuerfrei) ist. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab, was der BFH bestätigte.
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Mit dem Urteil ergibt sich die Einstufung von Kryptowährungen unter dem weitgefassten Begriff der Wirtschaftsgüter. Sie dienen wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel. Sie können für Bezahlvorgänge genutzt werden und unterliegen Kursschwankungen. Somit sind sie objektiv werthaltige, selbständig bewertbare Positionen. Die dahinterstehenden technischen Zusammenhänge bei den virtuellen Zahlungsmitteln sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Verluste aus Kryptogeschäften
Mit der Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen ist auch die Anerkennung von Verlusten aus Kryptogeschäften verbunden. Zu beachten ist allerdings der eingeschränkte Verlustausgleich nach § 23 Abs. 3 Sätze 7, 8 EStG. Verluste aus Kryptogeschäften können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Die Gewinne müssen dabei nicht aus Kryptogeschäften stammen, sie können auch mit Gewinnen aus Immobiliengeschäften (Veräußerung innerhalb von zehn Jahren) verrechnet werden.
Kein Vollzugsdefizit
Das Urteil des Finanzgerichts ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt kein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit vor, das einer Besteuerung entgegen stehen könnte. Auch die Tatsache, dass es Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen in Einzelfällen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Beurteilung
Das Urteil folgt der gängigen Rechtsauffassung und ist daher nicht überraschend. Gewinne und auch Verluste aus Kryptowährungen (wie Bitcoin, Tether, Dogecoin und Ethereum) sind als privates Veräußerungsgeschäft unter den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Es handelt sich um keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und wird damit behandelt wie normale Devisengeschäfte. Wichtig ist bei der Betrachtung, dass die Gewinne und Verluste nur berücksichtigt werden, wenn die Währungen innerhalb eines Jahres erworben und veräußert werden. Bei der Berechnung der Jahresfrist gilt der sogenannte First-in-First-out-Grundsatz. Unter Beachtung der Jahresfrist ergibt sich, dass bei Kursgewinnen die Jahresfrist abgewartet werden sollte, um die Gewinne steuerfrei zu erhalten. Bei absehbaren Kursverlusten sollte innerhalb der Jahresfrist veräußert werden, um eine (eingeschränkte) Verlustverrechnung zu erreichen. Diese Grundsätze sind aus unserer Sicht auch auf Non-Fungible Token (NFTs) anzuwenden.
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