BFH-Urteil zum Vorruhestandsmodell: Rückstellungen früher bilden als bisher anerkannt

Unternehmen, die Führungskräften ein Vorruhestandsmodell anbieten, dürfen entsprechende Rückstellungen unter Umständen deutlich früher bilden als bisher vom Fiskus anerkannt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. IV R 11/24) entschieden – und stellt sich damit gegen die bisherige Verwaltungspraxis. Das Urteil hat unmittelbare Relevanz für alle Unternehmen, die vergleichbare Vergütungsmodelle für langjährige Mitarbeiter oder Führungskräfte einsetzen.

Worum geht es?

Im zugrunde liegenden Fall bot ein Unternehmen bestimmten Führungskräften die Möglichkeit, sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 Prozent der jährlichen Bruttovergütung freistellen zu lassen. Voraussetzung war eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 25 Jahren sowie der Abschluss einer gesonderten Freistellungsvereinbarung vor Beginn der Freistellungsphase.

Das Finanzamt erkannte die gebildete Rückstellung nur für jene Arbeitnehmer an, mit denen am jeweiligen Bilanzstichtag bereits eine solche individuelle Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war.

Die Entscheidung des BFH

Der IV. Senat des BFH hat diese enge Auslegung verworfen. Laut Urteil kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung besteht und der betreffende Arbeitnehmer sich noch nicht in der Freistellungsphase befindet – sofern ihm der entsprechende Anspruch bereits aus dem Anstellungsvertrag zusteht.

Zur Ermittlung der Rückstellungshöhe stellt der BFH klar: Die während der Freistellung zu zahlende Vergütung gilt als Abgeltung der Arbeitsleistung über die gesamte Beschäftigungsdauer. Der voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist daher auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen – nicht erst ab dem Zeitpunkt der individuellen Freistellungsvereinbarung.

Offene Frage: Fluktuationsabschlag

Das Verfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Mit der teilweisen Aufhebung des finanzgerichtlichen Zwischenurteils wurde der Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf (Vorinstanz: Urteil vom 24. Mai 2024 – 3 K 2044/18 F) zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob und in welchem Umfang beim Ansatz der Rückstellung ein sogenannter Fluktuationsabschlag zu berücksichtigen ist – also ein Abzug für jene Arbeitnehmer, die das Unternehmen voraussichtlich vor Erreichen der Freistellungsphase verlassen werden. Die endgültige Höhe der Rückstellung steht damit noch nicht fest.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil hat mehrere praktische Konsequenzen:

Bilanzieller Ansatzzeitpunkt: Unternehmen, die vergleichbare Vorruhestandsmodelle betreiben, sollten prüfen, ob Rückstellungen bislang zu spät – nämlich erst nach Abschluss der individuellen Freistellungsvereinbarung – gebildet wurden. Das BFH-Urteil eröffnet einen früheren Ansatz, sofern der Anspruch bereits vertraglich begründet ist.

Verteilungszeitraum: Die vom BFH bestätigte Verteilung des Erfüllungsbetrags auf die gesamte Dienstzeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses kann zu einer gleichmäßigeren Ergebnisbelastung führen – und damit zu einer periodengerechteren Abbildung der tatsächlichen Verpflichtung.

Fluktuationsabschlag: Auch wenn die Frage noch nicht abschließend entschieden ist, sollten Unternehmen bereits jetzt dokumentieren, auf welcher Basis sie Annahmen zur voraussichtlichen Mitarbeiterfluktuation vor der Freistellungsphase treffen. Die Entscheidung des Finanzgerichts hierzu bleibt abzuwarten.

Fazit

Der BFH stärkt mit diesem Urteil die Position von Unternehmen, die Vorruhestandsmodelle anbieten: Rückstellungen dürfen früher gebildet und der Aufwand gleichmäßiger über die Beschäftigungsdauer verteilt werden. Für Bilanzierungspraxis und Steuerplanung ergibt sich Handlungsbedarf – insbesondere dort, wo entsprechende Rückstellungen bislang erst nach Abschluss der individuellen Freistellungsvereinbarung angesetzt wurden.

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