Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Share Deals im Fokus

ǀ Im Gegensatz zu einem Asset Deal erwerben Investoren bei Share Deals statt eines Grundstücks einschließlich Gebäude Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft. Hierzu werden häufig neue Unternehmen gegründet.

Verschärfung der bestehenden Regelungen

Der Anfall von Grunderwerbsteuer wurde bisher typischerweise dadurch vermieden, dass weniger als 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen wurden oder nach Ablauf von fünf Jahren eine Aufstockung der Anteile auf 100 Prozent erfolgte.

Um die steuerfreie Anteilsübertragung im Rahmen von Share Deals künftig zu erschweren, sind insbesondere

  • eine reduzierte Anteilsgrenze von 90 Prozent sowie
  • eine verlängerte Haltefrist von zehn Jahren (und damit einhergehend ebenfalls eine verlängerte Vorbehaltensfrist von fünfzehn Jahren)

vorgesehen.

Die Neuregelungen erstrecken sich nicht nur wie bisher auf grundbesitzhaltende Personengesellschaften, sondern ebenfalls auf grundbesitzhaltende Kapitalgesellschaften. Ausgenommen sind solche, deren Anteile über bestimmte Börsen gehandelt werden. Erfasst werden neben unmittelbaren auch mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestands bei grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften, die nunmehr Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sind, wenn die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Handlungsbedarf

  • Da die Neuregelungen ab dem 1. Juli 2021 in Kraft treten, sind zahlreiche Übergangsbestimmungen zu beachten.
  • Sofern die Möglichkeit besteht, sollte bis Ende Juni eine grunderwerbsteueroptimale Umstrukturierung nach den aktuell geltenden Regelungen in Erwägung gezogen werden. 
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