Der Bundesfinanzhof BFH hat mit Urteil vom 1. April 2026 (Az. I R 11/24) klargestellt, wann Wertverluste aus Darlehen zwischen verbundenen Gesellschaften steuerlich abziehbar bleiben. Betroffen sind insbesondere Unternehmensgruppen, in denen dieselbe Person an mehreren Gesellschaften beteiligt ist. Der BFH legt die Abzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG dabei enger aus, als es die Vorinstanz getan hatte.
Hintergrund
Eine GmbH hatte ihrer verbundenen Schwestergesellschaft mehrfach Darlehen gewährt und für deren Verbindlichkeiten gebürgt. Als die Schwestergesellschaft zahlungsunfähig wurde, schrieb die darlehensgebende Gesellschaft ihre Forderungen nahezu vollständig ab und verzichtete zusätzlich auf offene Zinsen. Insgesamt führte dies zu einer Gewinnminderung von rund 137.000 Euro.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Wertverluste unter Berufung auf § 8b Abs. 3 KStG. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der GmbH nur teilweise recht. Beide Seiten legten Revision beim BFH ein.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellt zwei Punkte zugunsten der Unternehmen klar.
- Zinsforderungen fallen grundsätzlich nicht unter § 8b Abs. 3 KStG. Wertverluste aus offenen Zinsen können daher steuerlich berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Zinsforderung wirtschaftlich in ein Darlehen umgewandelt wurde oder ungewöhnlich lange stehen bleibt.
- Auch die Beteiligung derselben natürlichen Person an zwei Gesellschaften reicht für sich genommen nicht aus, um ein steuerlich relevantes Nahestehen im Sinne der Vorschrift zu begründen. Ein Darlehen zwischen Schwesterunternehmen unterliegt deshalb nicht allein aufgrund dieser gemeinsamen Beteiligung der Abzugsbeschränkung.
Endgültig entschieden ist der Fall damit noch nicht. Der BFH hat ihn an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort ist nun insbesondere zu prüfen, ob die Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmen sollten Darlehen und Sicherheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe weiterhin so dokumentieren, dass die Konditionen einem Fremdvergleich standhalten.
Das Urteil zeigt zugleich, dass eine gemeinsame Beteiligung an zwei Gesellschaften nicht automatisch zur Abzugsbeschränkung nach § 8b Abs. 3 KStG führt. Auch bei Zinsforderungen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an.
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