Hintergrund:
Am 1. Januar 2020 ist das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft getreten. Es sieht die Einführung einer steuerlichen Zulage vor, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken soll. Um eine Übersichtlichkeit, klare Abgrenzung und einfache Handhabung für die anspruchsberechtigten Unternehmen zu gewährleisten, wird diese Förderung in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz (EStG) und Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Gemäß § 1 des FZulG sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (EStG und KStG) unter folgenden Bedingungen anspruchsberechtigt:
- Sie erzielen Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 EStG.
- Sie sind nicht von der Besteuerung befreit.
- Sie erfüllen die im FZulG aufgeführten Voraussetzungen.
Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Gemeinschaft, treten diese an die Stelle des Steuerpflichtigen.
Welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) sind begünstigt?
Förderfähig sind Vorhaben auf den Gebieten der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung, die folgende fünf Kriterien erfüllen:
- neuartig: auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielend
- schöpferisch: auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhend
- ungewiss in Hinblick auf das Endergebnis
- systematisch: einem Plan folgend und budgetiert
- übertragbare bzw. reproduzierbare Ergebnissen erzielend
Welche Aufwendungen sind förderfähig und wie ist die Bemessungsgrundlage?
- Beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sind nach § 3 FZulG förderfähige Aufwendungen.
- Gleiches gilt für Ausgaben des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 62 EStG).
- Auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören zu den förderfähigen Aufwendungen; dabei sind 40 EUR je Arbeitsstunde bei maximal 40 Wochenstunden anzusetzen.
- Ebenfalls begünstigt sind in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben. Hier beträgt die Bemessungsgrundlage 60 Prozent des bezahlten Entgelts. Die Zulage kann aber nur für FuE-Vorhaben gewährt werden, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.
Je Anspruchsberechtigtem beträgt die Bemessungsgrundlage im Wirtschaftsjahr maximal 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurde die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für die förderfähigen Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. EUR erhöht.
Welche Höhe hat die Forschungszulage?
Gemäß § 4 FZulG beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die förderfähigen Aufwendungen i. S. d. FZulG beim Anspruchsberechtigten entstanden sind oder die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind. Ein entsprechender Antrag kann ausschließlich elektronisch gestellt werden.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Forschungszulage wird auf die ESt angerechnet (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Gemäß § 31 KStG gilt dies gleichermaßen für die Anrechnung auf die KSt.
Dabei kann die Forschungszulage nicht nur auf die ESt oder KSt angerechnet werden, die für das Veranlagungsjahr erhoben wird, für das die Forschungszulage gewährt wurde. Vielmehr kann die Forschungszulage auf die nächste ESt oder KSt angerechnet werden – sie ist dabei nicht auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum begrenzt. Dadurch wird eine möglichst frühzeitige Anrechnung und ggf. Auszahlung im Rahmen der nächsten Veranlagung zur ESt oder KSt ermöglicht (§ 10 FZulG).
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