Einladung zur Reise auf einem Traumschiff: Das Finanzamt geht dabei leer aus

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Mit Urteil vom 12. Juni 2018 hat das Finanzgericht Hamburg über einen bemerkenswerten Fall zur Schenkungsteuer entschieden. Streitig war die Frage, ob die Einladung zu einer luxuriösen Kreuzfahrt der Schenkungsteuer unterliegt. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf insgesamt rund 500.000 EUR. Der Kläger erklärte in der von ihm bei dem zuständigen Finanzamt eingereichten Schenkungsteuererklärung nur einen Betrag von rund 25.000 EUR. Diese entfielen auf die Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung. Im erlassenen Schenkungssteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der halben Gesamtkosten (250.000 EUR).Das Finanzgericht folgt dieser Sichtweise allerdings nicht. Es führt aus, dass der Kläger seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt habe. Dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei an die Bedingung geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen.

Zu einer Vermögensmehrung, die wesentliches Tatbestandsmerkmal eines schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs ist, sei es bei der Lebensgefährtin auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich gekommen, da es sich um Luxusaufwendungen handele, welche die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Auch durch das Erleben der Reise selbst sei keine Vermögensmehrung eingetreten, die der Schenkungsteuer unterliege. Die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Die Revision an den BFH ist zugelassen. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Verschaffung von Reiseleistungen im Fall des gemeinsamen Konsums eine freigebige Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG darstellt.


Hinweise

  • Sofern das Finanzgericht im vorliegenden Fall einen schenkungssteuerpflichtigen Erwerb bejaht hätte, hätte der Lebensgefährtin ein Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 EUR zugestanden.
  • Die Entscheidung des Finanzgerichts ist rechtstheoretisch nachvollziehbar. Rein intuitiv hätte man allerdings auch eine andere Entscheidung erwarten können. Das Urteil des BFH bleibt daher abzuwarten.
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