Hintergrund:
Am 21. Dezember 2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das „Jahressteuergesetz 2020“ beschlossen.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind die folgenden Punkte:
- Durch die befristete Senkung der Mehrwertsteuer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 sollte trotz der Corona-Krise der inländische Konsum gestärkt werden. Zum 1. Januar 2021 steigen die Umsatzsteuersätze wieder von 16 auf 19 Prozent bzw. von 5 auf 7 Prozent.
Leistungen, die noch bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt wurden, können mit dem gesenkten Steuersatz abgerechnet werden. Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Steuersatz.
- Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zahlt, sind bis zur Höhe von 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war bisher befristet, und zwar bis zum 31. Dezember 2020. Diese Frist wird nun bis zum Juni 2021 verlängert, was jedoch nicht bedeutet, dass die Corona-Prämie im ersten Halbjahr 2021 erneut gezahlt werden kann.
- Die neue Homeoffice-Pauschale ermöglicht es Arbeitnehmern, deren häuslicher Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorsieht, einen pauschalen Betrag von 5 EUR für jeden Kalendertag abzuziehen, an dem zu Hause gearbeitet wurde.
Die Pauschale wird jedoch nur für die Tage gewährt, an denen die Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wurde. Da die Pauschale für maximal 120 Tage gilt, ist sie auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Jahr begrenzt. Die Homeoffice-Pauschale gilt nur für die Jahre 2020 und 2021.
- Die Entfernungspauschale wird ab dem 1. Januar 2021 um 5 Cent auf 35 Cent angehoben (ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Dies führt zwar zu höheren Werbungskosten bei Arbeitnehmern, kann aber auch Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug haben.
Für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, besteht ab 2021 die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen. Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Pauschale. Die Mobilitätsprämie soll durch den Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden können. Bei den Reisekosten ändert sich jedoch nichts. Auch im Jahr 2021 können 30 Cent je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.