Schätzungsbefugnis bei fehlenden Programmierprotokollen für modernes PC-Kassensystem


Hintergrund:

Nach der Rechtsprechung des BFH kann die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Das FG Hamburg weist in einem Beschluss allerdings darauf hin, dass sich Steuerpflichtige nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen können, wenn sie ein modernes PC-Kassensystem nutzen, das einerseits sämtliche Kassenvorgänge detailliert aufzeichnet und andererseits die langfristige Speicherung der Daten ermöglicht.

In dem Beschluss heißt es weiter, dass das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem bei bargeldintensiven Betrieben zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen berechtigt, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.


Schlussfolgerung:

  • Betreiber bargeldintensiver Betriebe (z. B. Gastronomie) sollten unbedingt auf eine ordnungsgemäße Kassenführung achten.
  • Darüber hinaus sollten alle Unterlagen, die zur Kasse gehören (z. B. Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle) aufbewahrt werden.
  • Sämtliche Unstimmigkeiten im Rahmen der Kassenführung sollten von den Steuerpflichtigen vermieden werden, um den Finanzämtern keine Angriffsflächen für eventuelle Hinzuschätzungen zu bieten.
Veröffentlicht in Allgemein