Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 9. August 2023 (VI R 10/21) entschieden, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des EStG führen.
Tatbestand
Ein Kreditinstitut lud unterschiedliche Privatkunden zu zwei Veranstaltungen (Weinprobe und Golfturnier) ein. Alle Teilnehmer unterhielten bei dem Kreditinstitut zumindest ein Spar- oder Girokonto, hielten aber in vielen Fällen auch unterschiedlichste Wertpapiere. Die entsprechenden Veranstaltungskosten unterwarf die Klägerin der Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG und meldete sie mit den entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungen beim Finanzamt an. Nach erfolgter Lohnsteuer-Außenprüfung erhob das Kreditinstitut Einspruch gegen die selbst ermittelte, nachteilige Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für diese Zuwendungen.
Begründung des Bundesfinanzhofs:
Die Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG gilt nur für betrieblich veranlasste Geschenke, die beim Empfänger grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Da es sich bei den eingeladenen Gästen nur um Privatkunden handelte, kam als Einkunftsart nur Einkünfte aus Kapitalvermögen infrage. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG setzten sich aus laufenden Kapitalerträgen Abs. 1, Veräußerungen Abs. 2 und besonderen Entgelten und Vorteilen Abs. 3 zusammen.
Die streitigen Sachzuwendungen waren nach der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts aber weder ein durch diese Kapitalanlagen veranlasstes zusätzliches Entgelt noch ein gegebenenfalls vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung, welche den Kundenberatern der Bank allgemein als „Türöffner“ dienten, und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen sollten.
Damit konnten die Sachzuwendungen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert werden und sind somit beim Empfänger nicht steuerpflichtig. Damit ist eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG nicht notwendig und auch nicht möglich.
Hinweise
Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung veröffentlicht und ist daher für die diese in gleichen Fällen bindend. Bei dem Urteil ist zu beachten, dass es sich um Privatkunden gehandelt hat und Sachzuwendungen in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einkünfte darstellen. Bei Geschäftskunden würden Sachzuwendungen prinzipiell zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
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