Übergewinnsteuer in Deutschland

Hintergrund

ǀ In letzter Zeit gab es zahlreiche Diskussionen, ob überraschend auftretende hohe Gewinne von Unternehmen durch eine sogenannte Übergewinnsteuer abgeschöpft werden sollen. Im Fokus stehen hierbei insbesondere Energiekonzerne, die überproportional von der Krise profitiert haben. Die Regierung hat bereits versucht, die Bürger mit verschiedenen Maßnahmen zu entlasten, angefangen mit dem sogenannten Tankrabatt, einer Steuersenkung auf Benzin- und Dieselkraftstoff. Um den gestiegenen Gaspreisen entgegenzuwirken, zahlte die Bundesregierung im Herbst 2022 eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Zusätzlich wird einkommensschwachen Haushalten ein Heizkostenzuschuss gezahlt. Es stellt sich nun die Frage, ob Unternehmen, die in der aktuellen Kriegs- und Krisensituation ihre Umsätze und Gewinne massiv steigern konnten, deshalb auch stärker an den Kosten der Krise beteiligt werden sollen und dürfen.

Übergewinnsteuern in Europa

Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben am 16. Juni 2022 einen Sachstandsbericht zu Übergewinnsteuern in Europa verfasst. Demnach werden in Italien, Griechenland, Spanien, Rumänien, Ungarn und Großbritannien bereits Übergewinnsteuern bei Unternehmen in der Energiebranche, insbesondere bei Stromerzeugern, erhoben. Der gemeinsame Nenner dieser Steuern ist der Versuch, die aufgrund der aktuellen Situation angefallenen Übergewinne im Energiesektor zu besteuern, um Entlastungen für Stromverbraucher und stark betroffene Haushalte zu finanzieren.

Gesetzlicher Anknüpfungspunkt in Deutschland

In der Diskussion um eine mögliche Übergewinnsteuer wird seitens der Regierung betont, dass diese vor allem bei Unternehmen greifen würde, die bereits in erneuerbare Energien investiert haben. Zusätzlich gibt es verfassungsrechtliche Bedenken. In der Ausarbeitung „Übergewinnsteuer – historische Hintergründe, aktuelle Diskussion und rechtliche Fragen“ (WD 4 – 3000 – 023/21) der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 31. März 2021 wurden unter anderem die verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits analysiert. Danach erfüllt eine Übergewinnsteuer alle Merkmale des verfassungsrechtlichen Steuerbegriffs. Eine Übergewinnsteuer kann materiell als Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer auf die Kompetenzgrundlage des Art. 106 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG gestützt werden. Allerdings sind bei der Ausarbeitung einer Übergewinnsteuer materielle Anforderungen zu berücksichtigen. Bei der Einführung muss das Rückwirkungsverbot beachtet werden, sie darf keine erdrosselnde Wirkung haben und muss den Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügen.

Insgesamt ist nach den getroffenen Aussagen der Politik die Einführung einer tatsächlichen Übergewinnsteuer in Deutschland nicht zu erwarten.

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