Umsatzsteuer: Absenkung des Steuersatzes für Personenbeförderung im Schienenbahnfernverkehr

Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Tickets von Schienenbahnverkehrsunternehmen der vergünstigte Umsatzsteuersatz: Statt 19 Prozent sind jetzt nur noch 7 Prozent fällig. Diese Änderung resultiert aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019.


Bedingungen

Der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt für Fernverkehrstickets ab einer Fahrstrecke von mehr als 50 Kilometern. Bei der Deutschen Bahn betrifft die Änderung zudem die BahnCard 100; für die BahnCards 25 und 50 ergibt sich keine Änderung, da diese nicht als Fahr-, sondern als Rabattkarten gelten.

Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird, sprich bei einer Bahnfahrt der Zeitpunkt der Beendigung der Beförderung. Die Zeitpunkte der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltvereinnahmung oder Rechnungserteilung sind demnach nicht von Relevanz. Schienenbahnverkehrsunternehmen sind somit berechtigt, bei Beförderungsleistungen, die ab dem 1. Januar 2020 ausgeführt werden, den ermäßigten Steuersatz anzusetzen, auch wenn die Verträge bereits vor dem Stichtag geschlossen wurden und somit von einem Regelsteuersatz von 19 Prozent ausgegangen worden ist.


Keine Rechnungsberichtigungspflicht der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegenüber Leistungsempfängern in Übergangsfällen

Um den Übergang zum neuen Steuersatz zu erleichtern gelten folgende Regelungen:

  • Aus Praktikabilitätsgründen können vorsteuerabzugsberechtigte Kunden Fahrkarten, die mit dem „alten“ Regelsteuersatz von 19 Prozent gekauft wurden, aber erst nach dem 31. Dezember 2019 genutzt werden, unverändert abrechnen. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen eine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung bereits erfolgt ist.
  • Bei stichtagsübergreifenden Fahrkarten, deren Gültigkeitsdatum über den 31. Dezember 2019 hinausgeht und die bereits vollständig bezahlt sind, gilt unverändert der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Bei Fahrkarten, die in monatlichen Raten gezahlt werden, können die Raten ab dem 1. Januar 2020 angepasst werden, sodass die Rechnungen entsprechend 7 Prozent ausweisen.
  • Bei Bahn-Tix- und Rail&Fly-Tickets, bei denen Buchung und Zahlung vom Druckdatum des Tickets abweichen, wird beim Druck auf den zum Buchungszeitpunkt geltenden Steuersatz zurückgegriffen. Zur Vereinfachung wird hier nicht beanstandet, wenn in Fahrausweis und Rechnung der Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt wird.
  • Liegt einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein bis zum 31. Dezember 2019 ausgestellter und gültiger Fahrausweis mit Angabe des anzuwendenden Regelsteuersatzes von 19 Prozent vor, darf er die im Bruttofahrpreis enthaltene Umsatzsteuer im Zahlungsmonat als Vorsteuer geltend machen, da der angegebene Umsatzsteuersatz korrekt ist. Findet die Beförderung dann erst nach dem 1. Januar 2020 statt, handelt es sich bei dem Steuerausweis von 19 Prozent auf der Rechnung um einen unrichtigen Ausweis. Das Schienenbahnverkehrsunternehmen schuldet somit den auf dem Ticket ausgewiesenen Mehrbetrag. Für den Leistungsempfänger ist in diesem Fall ein Vorsteuerabzug in Höhe von 19 Prozent nicht möglich. Sofern alle weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, kann der Leistungsempfänger in diesem Fall Vorsteuer in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent geltend machen.


Fazit

  • Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer müssen bei der Verbuchung von Bahntickets die Steuersatzänderung beachten.
  • Die beschriebenen Übergangsregelungen beinhalten hierbei neben Erleichterungen auch zwingend zu beachtende Ausführungen.
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