Der Fall:
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist eine umsatzsteuerfreie Leistung. In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Rahmen eines einheitlichen Mietverhältnisses neben Räumlichkeiten auch bewegliche Wirtschaftsgüter an eine Ärztegemeinschaft zum Betrieb einer Zahnarztpraxis überlassen.
Die gesamte Gebrauchsüberlassung wurde umsatzsteuerfrei behandelt.
Urteil des FG München:
Das Gericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Überlassung der Räumlichkeiten handelt. Die Überlassung der gesamten Praxisausstattung sei für die Beteiligten von größerer Bedeutung als die reine Raumüberlassung. Die Vermietung des Praxisinventars war daher im vorliegenden Fall eine eigenständige Leistung, die dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz (19 Prozent) zu unterwerfen war.
Es sollte daher im Einzelfall genau geprüft werden,
- ob noch eine insgesamt umsatzsteuerfreie Vermietung gegeben ist (z. B. Vorhandensein einer Einbauküche) oder
- ob bereits zwei umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilende Leistungen vorliegen – wie in dem entschiedenen Fall.