Umsatzsteuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern


Hintergrund

ǀ Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 7. Februar 2022 erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern geäußert; bisher hatte es nur zur ertragsteuerlichen Behandlung Stellung genommen.

Erwirbt ein Unternehmer ein Fahrzeug, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werden soll, kann es ganz, gar nicht oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden. Je nach Zuordnung kann sich für das Unternehmen ein Vorsteuerabzug ergeben. Eine unternehmensfremde bzw. private Nutzung muss bei der vollständigen Zuordnung zum Unternehmen dann als unentgeltliche Wertabgabe behandelt werden.


Klarstellung der Fahrzeugdefinition

Unter den Begriff „Fahrzeug“ fallen alle Kraftfahrzeuge und somit auch Elektrofahrräder, soweit für diese eine Kennzeichnungs-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht gilt.


Ertragsteuerrechtliche Begünstigungen gelten nicht

Die wegen klimapolitischer Ziele vorgenommenen Begünstigungen für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge in der Ertragsteuer sind nicht für die Umsatzsteuer zu übernehmen. Die Regelungen gelten für Kraftfahrzeuge, aber auch Elektrofahrräder.


Nachweis der unternehmensfremden Nutzung bei Fahrrädern

Da – in Ermangelung eines Tachos – eine unternehmensfremde Nutzung durch den Unternehmer bzw. eine privaten Nutzung durch das Personal nicht anhand eines Fahrtenbuchs nachvollziehbar und damit nachweisbar ist, kann in beiden Fällen durch eine umsatzsteuerlich zulässige sachgerechte Schätzung der Anteil der Bemessungsgrundlage ermittelt werden, welcher der Besteuerung unterliegt.

Sollte dies nicht möglich sein, kann zur Vereinfachung auch jeweils die Ein-Prozent-Regelung angewendet werden. Falls der Wert des anzusetzenden Fahrrads nicht mehr als 500 Euro beträgt, kann bei der Leistung an den Arbeitnehmer auf eine Besteuerung verzichtet werden.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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