Was Sie in steuerlicher Hinsicht über Frühstück und Ebay wissen sollten


Zur schätzungsweisen Aufteilung des Gesamtpreises auf Übernachtung und Frühstück bei Beherbergungs-Betrieben:

Übernachtungsleistungen eines Beherbergungsbetriebs werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent besteuert, eine Frühstücksleistung hingegen wird mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Frühstücksleistung auch dann dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt, wenn sie nur eine Nebenleistung der Übernachtungsleistung ist. Bietet ein Beherbergungsbetrieb die beiden Leistungen nun zu einem Gesamtpreis an, müssen die Leistungen aufgeteilt werden. In dem entschiedenen Fall konnte die Frühstücksleistung vom Gast nicht abgewählt werden. Das Gericht sieht eine Aufteilung von 80 Prozent für die Übernachtung und 20 Prozent für das Frühstück zumindest dann als angemessen an, wenn der ermittelte Preis für das Frühstück sich im Rahmen des Üblichen am örtlichen Markt bewegt.


Zur gewerblichen Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay:

Nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts übt derjenige, der kostenlos oder für geringe Preise erworbene Gegenstände auf der Plattform eBay mit Gewinn veräußert, eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die betroffene Klägerin argumentierte demgegenüber, dass sie ihre Verkaufsaktivitäten lediglich unprofessionell und ungeplant zum Zeitvertreib bzw. als Hobby ausübe.

Der Bundesfinanzhof muss hier abschließend entscheiden.

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