Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Diese Übersicht informiert Sie über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht, die gemäß JStG 2022 zu berücksichtigen sind.

1. Änderungen im Einkommensteuergesetz

1.1 Grundrentenzuschlag (§ 3 Nr. 14a EStG)

Hintergrund

ǀ Mit der Einführung des einkommensabhängigen Grundrentenzuschlags sollte das Vertrauen in die Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt werden. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Grundrentenzuschlags (ohne Anrechnungen) sind eine langjährige Rentenversicherung (mind. 33 Jahre) und ein Monatseinkommen von maximal 1.250 EUR (bei Ehepaaren 1.950 EUR).

Das ändert sich rückwirkend ab dem 1. Januar 2021

Der Grundrentenzuschlag soll in voller Höhe und ohne Steuerabzüge zur Verfügung stehen. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 wird der Teil der Rente, der auf den Grundrentenzuschlag entfällt, steuerfrei gestellt und soll so der Absicherung des Lebensunterhalts dienen.

1.2 Ertragsteuerfreiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen je nach Grundstücksart und Bruttonennleistung von der Ertragbesteuerung befreit werden. Die Steuerbefreiung wird sowohl für den Betrieb einzelner als auch mehrerer Anlagen gelten, bis zu einer Maximalgrenze i. H. v. 100 kW. Diese Maximalgrenze ist für jeden Steuerpflichtigen und/oder jede Mitunternehmerschaft einzeln zu prüfen. Die Ertragsteuerfreiheit für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen knüpft nicht an die Verwendung des erzeugten Stroms.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Ertragsteuerbefreiung Einfamilienhäuser & Gewerbeimmobilien:
-> bis zu Bruttonennleistung von 30 kW

Ertragsteuerbefreiung andere, überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude:
-> bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit

Wenn ausschließlich steuerfreie Einnahmen generiert werden, ist von einer Gewinnermittlung abzusehen.

1.3 Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Aufwandsabzug ist in diesem Fall bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR möglich, soweit dieser eindeutig der beruflichen, betrieblichen oder privaten Tätigkeit zugeordnet werden kann. Erfüllung der Voraussetzungen: 1.250 EUR Jahrespauschale

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Der Höchstbetrag für den Aufwandsabzug von 1.250 EUR wird in einen Pauschbetrag umgewandelt.
Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung werden mit der Jahrespauschale von 1.250 EUR abgegolten, soweit für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Eine individuelle Ermittlung der Aufwendungen und ein Nachweis durch Belege entfallen damit.
Der Abzug der Jahrespauschale ist somit ausgeschlossen, sobald dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er das häusliche Arbeitszimmer nur Tagesweise nutzt.
Sollte das häusliche Arbeitszimmer für mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten genutzt werden, so ist die Jahrespauschale auf diese aufzuteilen. Die Pauschale wird zudem raumbezogen angewandt, sodass sie bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige auf diese aufzuteilen ist. Die Pauschale ist somit personen- und raumbezogen anzuwenden.

1.4 Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Die bisherige Regelung der Homeoffice-Pauschale wird ausgeweitet und ihre Befristung wird aufgehoben. Wird die betriebliche oder berufliche Betätigung überwiegend in der eigenen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht, so ist eine Tagespauschale von 5 EUR pro Tag abziehbar.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Es dürfen zukünftig 1.000 EUR (bisher 600 EUR) jährlich abgezogen werden. Unter den genannten Voraussetzungen entspricht dies 200 Homeoffice-Tagen. Die Homeoffice-Pauschale ist nicht tätigkeitsbezogen, sodass sowohl die 5 EUR Tagespauschale, als auch der jährliche Maximalbetrag von 1.000 EUR auf die verschiedenen beruflichen und betrieblichen Betätigungen aufzuteilen sind.

1.5 Gebäude-Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG)

Die Abschreibung auf Gebäude konnte  bisher nur in begründeten Ausnahmefällen von dem typisierten Abschreibungssatz abweichen und sich nach einer kürzeren, tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen.

Hintergrund

Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden und Bürokratieaufwand zu mindern, soll diese Ausnahmeregelung ersatzlos aufgehoben werden.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Der lineare Abschreibungssatz für neue Wohngebäude wird auf drei Prozent angehoben (vorher zwei Prozent). Der neue Abschreibungssatz gilt für Neubauten im Privateigentum, die nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellt werden. Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2023 von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, besteht Bestandsschutz.

1.6 Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG)

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Der Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits zum 1. Januar 2023 (anstatt 2025) in voller Höhe (anstatt 96 Prozent) ermöglicht.

1.7 Verluste bei Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG)

Bisher ist kein Ausgleich zwischen positiven Kapitalerträgen des einen Ehegatten und negativen Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich. Verluste aus Kapitalerträgen können nicht miteinander verrechnet werden.

Das ändert sich

Mit seinem Urteil vom 23. November 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Mangel dieser ehegattenübergreifenden Verlustrechnung beseitigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 können durch die Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des anderen Ehegatten verrechnet werden.

1.8 Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Der Sparer-Pauschbetrag wird bei Einzelveranlagung von 801 auf 1.000 EUR und bei Zusammenveranlagung von 1.602 auf 2.000 EUR erhöht.

1.9 Kapitalertragsteuer bei Krediten über Internetplattformen
(§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG)

Hintergrund

Kapitalerträge, die durch Kredite über Internet-Dienstleistungsplattformen erzielt werden
(sog. „Crowdlending“), wurden in der Vergangenheit häufig nicht deklariert, obwohl für sie eine Kapitalertragsteuerpflicht besteht.

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Für Kapitalerträge aus Crowdlending wird ein Kapitalertragsteuer-Abzug vorgenommen.

2. Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

2.1 Lieferung von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Privatwohnungen (§ 12 Abs. 3 UStG)

Das ändert sich ab dem 1. Januar 2023

Bei der Lieferung, dem Erwerb, dem innergemeinschaftlichen Erwerb, aber auch der Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern wird ein Steuersatz von null Prozent angewandt. Es erfolgt somit keine Steuerbelastung dieser Lieferungen und Leistungen. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen oder öffentlichen / dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Vereinfachungshalber ist von der Erfüllung der Voraussetzungen auszugehen, wenn die Bruttoleistung der Anlage 30 kW nicht übersteigt.
Durch die Anwendung des Nullsteuersatzes kann der Lieferant weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen, da die Lieferung nicht steuerfrei erfolgt.

2.2 Umsatzsteuersatz für Restaurationsleistungen

Für Restaurationsleistungen bleibt bis Ende 2023 die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent bestehen.

3. Änderungen im Bereich der Abgabenordnung

3.1 Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen (§ 139b Abs. 3 AO)

Das soll sich ändern

Es ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage geplant, die einen direkten Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen ermöglichen soll. Die Auszahlung soll unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) erfolgen. Durch die Verwendung der Bankverbindung basierend auf den in der IdNr-Datenbank gespeicherten Daten, soll die Auszahlung öffentlicher Mittel (wie z. B. Energiepauschale) bürokratieärmer und zugleich betrugssicherer erfolgen.

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