Hintergrund
ǀ Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3. Juni 2021 Regelungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht, die im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 10. März 2021 beschlossen wurden.
Verlängerung der Sonderregelung für Restaurationsleistungen
Die zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristete Gewährung des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent sowohl für Außerhausverkäufe als auch für die Bewirtung vor Ort wurde im Rahmen der Neuregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Eine Ausnahme bildet die Abgabe von Getränken, für die weiterhin der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt.
Überblick
Es gilt somit bis einschließlich 31. Dezember 2022:
- Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle: 7 Prozent Umsatzsteuer
- Speisen Außerhausgeschäft: 7 Prozent Umsatzsteuer
- Getränke: 19 Prozent Umsatzsteuer
Detaillierte Fragen zu diesem Thema klären wir mit Ihnen gerne individuell. Sprechen Sie uns dafür jederzeit gerne an.
Handlungsbedarf
- Beachten Sie, dass Ihre Rechnungen bzw. Ihre Kassensysteme an die aktuellen Umsatzsteuersätze angepasst sein müssen.